Art. 23 32009L0145
Formale Anforderungen
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 2002/55/EG wird keine amtliche Prüfung verlangt, wenn die folgenden Informationen für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorten ausreichen:
a)
Beschreibung der für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte und deren Benennung;
b)
Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen;
c)
Erkenntnisse, die aufgrund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, wie sie dem betreffenden Mitgliedstaat vom Antragsteller mitgeteilt wurden;
d)
sonstige Informationen, insbesondere von Seiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.