Art. 25 32009L0145
Bezeichnung
(1)
Hinsichtlich der Bezeichnungen von zum Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten, die vor dem 25. Mai 2000 bekannt waren, können die Mitgliedstaaten Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 637/2009 erlauben, sofern solche Abweichungen ältere gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung geschützte Rechte eines Dritten unangetastet lassen.
(2)
Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten mehr als eine Bezeichnung für eine Sorte zulassen, wenn die betreffenden Bezeichnungen traditionell bekannt sind.