Art. 21 32009L0145
Für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten
(1)
Die Mitgliedstaaten können für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorten gemäß den Anforderungen der Artikel 22 und 23 zulassen.
(2)
Die Mitgliedstaaten können eine für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte als eine Sorte zulassen, deren Saatgut nur als Standardsaatgut einer für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte kontrolliert werden kann. Eine solche Sorte ist in den gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten als eine für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte, deren Saatgut gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird eingetragen.