Art. 31 32009L0145
Amtliche Nachkontrollen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Saatgut einer für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorte durch amtliche Nachkontrollen anhand von Stichproben auf Sortenechtheit und Sortenreinheit überprüft wird.Die amtliche Nachkontrolle gemäß Absatz 1 wird nach den international üblichen Methoden bzw., sofern solche nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchgeführt.