Erwägungsgrund 26 32009L0029
Die Erörterungen des Europäischen Rates über die Bestimmung der Sektoren und Teilsektoren, die einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind ein Sonderfall und berühren in keiner Weise die Modalitäten der Ausübung der der Kommission in Artikel 202 des Vertrags übertragenen Durchführungsbefugnisse.