Erwägungsgrund 38 32009L0029
Um sicherzustellen, dass Zertifikate zwischen Personen innerhalb der Gemeinschaft uneingeschränkt übertragen werden können und dass das Gemeinschaftssystem mit Emissionshandelssystemen in Drittländern und in subföderalen und regionalen Verwaltungseinheiten verknüpft werden kann, sollten ab Januar 2012 alle Zertifikate in dem nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls angelegten Gemeinschaftsregister geführt werden. Diese Maßnahme sollte unbeschadet der Führung von nationalen Registern für Emissionen erfolgen, die nicht unter das Gemeinschaftssystem fallen. Das Gemeinschaftsregister sollte dieselbe Dienstleistungsqualität bieten wie die nationalen Register.