Art. 16 32009L0034
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.