Art. 17 32009L0034
(1)
Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anpassung der Richtlinien im Sinne des Artikels 16 an den technischen Fortschritt unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.