Erwägungsgrund 20 32009L0048
Bestimmte in der Richtlinie 88/378/EWG enthaltene wesentliche Sicherheitsanforderungen sollten aktualisiert werden, damit dem seit Verabschiedung der Richtlinie erfolgten technischen Fortschritt Rechnung getragen wird. Insbesondere war es bei den elektrischen Eigenschaften aufgrund des technischen Fortschritts möglich, den in der Richtlinie 88/378/EWG festgelegten Grenzwert von 24 Volt zu überschreiten und zugleich die Sicherheit des betreffenden Spielzeugs zu gewährleisten.