Erwägungsgrund 25 32009L0048
Mit den allgemeinen und spezifischen chemischen Anforderungen dieser Richtlinie sollten Kinder vor Gesundheitsschäden durch bestimmte Stoffe in Spielzeugen geschützt werden, während umweltrelevante Eigenschaften von Spielzeug durch für elektrisches und elektronisches Spielzeug geltende horizontale umweltrechtliche Vorschriften geregelt werden, insbesondere durch die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Im Übrigen werden Umweltfragen im Zusammenhang mit Abfällen in der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, Verpackungen und Verpackungsabfälle betreffende Fragen in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 und Fragen im Zusammenhang mit Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren in der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 geregelt.