Erwägungsgrund 38 32010L0075
Zur Vereinfachung der Berichterstattung und zur Verringerung unnötigen Verwaltungsaufwands sollte die Kommission Methoden festlegen, um die Verfahren für die Bereitstellung der Angaben nach dieser Richtlinie auf die sonstigen Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters abzustimmen.