Erwägungsgrund 11 32011L0089
Während die Banken- und Versicherungsuntergruppen eines Finanzkonglomerats regelmäßigen Stresstests unterzogen werden sollten, obliegt es dem gemäß Richtlinie 2002/87/EG ernannten Koordinator über die Angemessenheit, die Parameter und den Zeitpunkt eines Stresstests für ein einzelnes Finanzkonglomerat in seiner Gesamtheit zu entscheiden. Im Hinblick auf unionsweite Stresstests, die von den ESA in einem branchenspezifischen Kontext durchgeführt werden, sollte es die Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses sein, sicherzustellen, dass derartige Stresstest in kohärenter Weise in allen Branchen stattfinden. Aus diesen Gründen sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses befähigt sein, ergänzende Parameter für unionsweite Stresstests auszuarbeiten, die den spezifischen Gruppenrisiken, die sich üblicherweise in Finanzkonglomeraten realisieren, Rechnung tragen, und die Ergebnisse solcher Tests zu veröffentlichen, sofern dies mit den branchenspezifischen Vorschriften vereinbar ist. Die Erfahrungen aus vorhergehenden unionsweiten Stresstests sollten berücksichtigt werden. Die Stresstests sollten zum Beispiel den Liquiditäts- und Solvenzrisiken der Finanzkonglomerate Rechnung tragen.