Erwägungsgrund 13 32011L0089
Es ist zweckmäßig, die Kohärenz zwischen den Zielsetzungen der Richtlinie 2002/87/EG und der Richtlinie 2006/48/EG sicherzustellen. Die Richtlinie 2006/48/EG sollte daher geändert und es sollten gemischte Finanzholdinggesellschaften definiert und in ihren Geltungsbereich einbezogen werden.