Erwägungsgrund 8 32011L0089
Es besteht ein echter Bedarf, die potenziellen Gruppenrisiken, denen ein Finanzkonglomerat aufgrund von Beteiligungen an anderen Unternehmen ausgesetzt ist, zu kontrollieren und zu überwachen. In den Fällen, in denen die speziellen, in der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse unzureichend erscheinen, sollten die Aufsichtsbehörden alternative Methoden zur Behebung und angemessenen Berücksichtigung dieser Risiken entwickeln. Dies sollte vorzugsweise durch Arbeiten der ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses erfolgen. Ist eine Beteiligung der einzige Faktor zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats, sollten die Aufsichtsbehörden bewerten dürfen, ob die Gruppe Gruppenrisiken ausgesetzt ist und sie gegebenenfalls von der zusätzlichen Beaufsichtigung ausnehmen.