Erwägungsgrund 6 32011L0089
Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, insbesondere wenn der Sitz einer ihrer Tochtergesellschaften in einem Drittstaat liegt, sollte diese Richtlinie für alle Unternehmen gelten, insbesondere für alle Kreditinstitute mit eingetragenem Sitz in einem Drittstaat und die eine Zulassung benötigen würden, wenn ihr Sitz in der Union läge.