Erwägungsgrund 14 32011L0089
Die Wiederherstellung der Befugnisse auf Ebene der gemischten Finanzholdinggesellschaften führt dazu, dass bestimmte Vorschriften der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG bzw. 2009/138/EG auf dieser Ebene nebeneinander Anwendung finden. Diese Bestimmungen können einander gleichwertig sein, insbesondere was die qualitativen Elemente des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung angeht. So finden sich beispielsweise in den Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG identische Anforderungen an die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Managements von Holdinggesellschaften. Um Überschneidungen bei derartigen Vorschriften zu vermeiden und die Wirksamkeit der Beaufsichtigung auf oberster Ebene sicherzustellen, sollten die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben, eine bestimmte Vorschrift nur einmal anzuwenden und dabei die gleichwertigen Bestimmungen in allen anderen anwendbaren Richtlinien einzuhalten. Wenn Bestimmungen keine wortgleichen Formulierungen aufweisen, sollten sie als gleichwertig erachtet werden, wenn sie vom Inhalt her, insbesondere hinsichtlich einer risikobasierten Beaufsichtigung, ähnlich sind. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sollten die Aufsichtsbehörden im Rahmen von Kollegien prüfen, ob hinsichtlich jeder anwendbaren Richtlinie der Geltungsbereich umfasst ist und deren Ziele ohne Abstriche bei den Aufsichtsstandards eingehalten werden. Eine Fortentwicklung der Gleichwertigkeitsprüfungen sollte im Zuge von Änderungen der Aufsichtsrahmen und -praktiken möglich sein. Gleichwertigkeitsprüfungen sollten daher einem offenen, auf Fortentwicklung angelegten Prozess unterliegen. Dieser Prozess sollte Einzelfalllösungen ermöglichen, so dass allen relevanten Besonderheiten einer bestimmten Gruppe Rechnung getragen wird. Um die Kohärenz des Aufsichtsrahmens für eine bestimmte Gruppe zu wahren und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Finanzkonglomerate innerhalb der Union zu schaffen, ist eine Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen in geeigneter Form erforderlich. Zu diesem Zweck sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Leitlinien im Hinblick auf eine Annäherung der Gleichwertigkeitsprüfungen erarbeiten und auf den Erlass verbindlicher technischer Standards hinarbeiten.