Erwägungsgrund 9 32011L0089
Da die Aufsichtsbehörden durch die Regelungen in den jeweiligen Richtlinien bislang dazu gezwungen waren, sich entweder für die branchenspezifische oder die zusätzliche Beaufsichtigung zu entscheiden, hatten sie in der jüngsten Krise bei bestimmten Gruppenstrukturen keinerlei Befugnisse. Auch wenn eine vollständige Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG im Kontext der Arbeiten der G-20 zum Thema Finanzkonglomerate erfolgen sollte, sollten die erforderlichen Aufsichtsbefugnisse doch so schnell wie möglich vorgesehen werden.