Erwägungsgrund 7 32011L0089
Um zur Stabilität des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen beizutragen, muss die zusätzliche Beaufsichtigung großer, komplexer und international tätiger Finanzkonglomerate innerhalb der Union koordiniert werden. Zu diesem Zweck müssen sich die zuständigen Behörden auf die Herangehensweise für die Aufsicht hinsichtlich dieser Finanzkonglomerate einigen. Die ESA sollten gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien für diese gemeinsamen Herangehensweisen herausgeben, um so einen umfassenden Aufsichtsrahmen für die in den Richtlinien zu Banken, Versicherungen, Wertpapieren und Finanzkonglomeraten zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumentarien und -befugnisse zu schaffen. Die in der Richtlinie 2002/87/EG vorgesehenen Leitlinien sollten den ergänzenden Charakter der Aufsicht gemäß der genannten Richtlinie widerspiegeln und die Branchenaufsicht gemäß den Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG, 2009/138/EG sowie 2011/61/EU ergänzen.