Erwägungsgrund 21 32012L0019
Die Verwertung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten können nur dann auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden, wenn diese Verwertung, diese Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dieses Recycling nicht im Widerspruch zu anderen solche Geräte betreffenden Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften steht. Die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vorbereitung zur Wiederverwendung, eines ordnungsgemäßen Recyclings und einer ordnungsgemäßen Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist wichtig für eine solide Ressourcenbewirtschaftung und wird die Versorgung mit Ressourcen optimieren.