Erwägungsgrund 3 32013L0001
Die Richtlinie 93/109/EG legt fest, dass jeder Unionsbürger, der nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, von der Ausübung dieses Rechts im Wohnsitzmitgliedstaat bei Wahlen zum Europäischen Parlament ausgeschlossen ist. Im Hinblick darauf muss der passiv wahlberechtigte Unionsbürger bei Einreichung seiner Kandidaturerklärung gemäß der Richtlinie 93/109/EG in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, dass er im Herkunftsmitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist bzw. dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.