Erwägungsgrund 8 32013L0001
Da das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur eines Staatsbürgers eines anderen Mitgliedstaats in einem Mitgliedstaat zwangsläufig mehr Schritte erfordert als bei Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Wahlmodalitäten vorsehen können, dass Unionsbürger, die nicht Staatsbürger dieses Mitgliedstaats sind, ihre Kandidaturerklärung innerhalb einen anderen Frist einreichen müssen als derjenigen, die für Kandidaten gilt, die Staatsbürger dieses Mitgliedstaats sind. Jede Abweichung bei dieser Frist sollte auf das Maß Beschränkt sein, das notwendig und angemessen ist, damit die vom betreffenden Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Informationen in angemessener Frist berücksichtigt und Kandidaturerklärungen vor der Kandidatenaufstellung zurückgewiesen werden können. Die Festlegung einer solchen besonderen Frist sollte keine Auswirkungen auf die Fristen für die Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten haben, Informationen gemäß der Richtlinie 93/109/EG zu übermitteln.