Erwägungsgrund 6 32013L0001
Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte verpflichtet sein, diese Erklärungen dem Herkunftsmitgliedstaat zu notifizieren, damit nachgeprüft werden kann, ob der des passiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament im Herkunftsmitgliedstaat verlustig gegangen ist. Nach Erhalt dieser Notifikation sollte der Herkunftsmitgliedstaat dem Wohnsitzmitgliedstaat binnen einer Frist, die eine effektive Prüfung der Zulässigkeit der Kandidatur ermöglicht, einschlägige Informationen zur Verfügung stellen.