Erwägungsgrund 19 32014L0087
Der Ausdruck „vernünftigerweise durchführbar“ in dieser Richtlinie sollte gemäß den etablierten Definitionen, insbesondere den Definitionen von WENRA und der IAEO, verwendet werden.
Der Ausdruck „vernünftigerweise durchführbar“ in dieser Richtlinie sollte gemäß den etablierten Definitionen, insbesondere den Definitionen von WENRA und der IAEO, verwendet werden.