Erwägungsgrund 8 32014L0087
Gemäß Teil 1 der Allgemeinen Sicherheitsanforderungen der IAEO ist sowohl der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Rahmens für die nukleare Sicherheit als auch der Rolle der Regulierungsbehörden bei der Umsetzung dieses Rahmens Rechnung zu tragen.