Erwägungsgrund 26 32014L0087
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die untrennbar mit dem Vorhandensein von kerntechnischen Anlagen verbunden sind, also die Bestimmungen über die Pflichten des Genehmigungsinhabers, die neuen spezifischen Anforderungen an kerntechnische Anlagen und die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion, sollten auf Mitgliedstaaten ohne kerntechnische Anlagen nicht anwendbar sein. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten in verhältnismäßiger Weise im Einklang mit den landesspezifischen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Mitgliedstaaten keine kerntechnischen Anlagen haben, umgesetzt und durchgeführt werden, wobei zu gewährleisten ist, dass die Regierung beziehungsweise die zuständigen Behörden der nuklearen Sicherheit angemessene Aufmerksamkeit widmen.