Erwägungsgrund 27 32014L0087
Gemäß der Richtlinie 2009/71/Euratom müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen festlegen und beibehalten. Dabei verbleibt es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Annahmemodalitäten für die Vorschriften des nationalen Rahmens sowie die Instrumente zur Anwendung dieser Vorschriften zu bestimmen.