Erwägungsgrund 27 32014L0089
Für Binnenmitgliedstaaten wäre die Pflicht zur Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie unverhältnismäßig und unnötig. Daher sollten sie von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie befreit werden —