Erwägungsgrund 15 32014L0089
Die maritime Raumplanung wird unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beitragen, unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011 „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“, die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“, die Mitteilung der Kommission vom 16. April 2013 „EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ und die Mitteilung der Kommission vom 21. Januar 2009 „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“ sowie gegebenenfalls die Ziele der Regionalpolitik der Union, einschließlich der Strategien für Meeresräume sowie der makroregionalen Strategien.