Erwägungsgrund 17 32014L0089
Mit dieser Rahmenrichtlinie wird nicht in die raumplanerischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingegriffen, was auch für etwaige terrestrische Raumordnungssysteme gilt, die für die Planung der beabsichtigten Nutzung von Land- und Küstengebieten verwandt werden. Wenden Mitgliedstaaten die terrestrische Raumordnung auf Küstengewässer oder Abschnitte von Küstengewässern an, sollte diese Richtlinie nicht für diese Gewässer gelten.