Art. 160a Abs. 2 32017L1132Anwendungsbereich
Ungeachtet des Artikels 160b Nummer 4 findet dieses Kapitel auch dann Anwendung auf grenzüberschreitende Spaltungen, wenn die bare Zuzahlung nach Artikel 160b…
Art. 160b Nr. 4 Buchst. a 32017L1132Begriffsbestimmungen
durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr…
Art. 116 32017L1132Verschmelzung durch bare Zuzahlung in Höhe von über 10 %
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 88 vorgesehenen Vorgänge, dass die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt,…
Art. 1 Nr. 23 Nr. 4 Buchst. a 32019L2121durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr…
Art. 160i Abs. 7 32017L1132Schutz der Gesellschafter
Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die betreffende begünstigte Gesellschaft und im Falle einer Abspaltung auch die Gesellschaft, die die Spaltung…