Art. 160s 32017L1132
Vereinfachung der Formalitäten
Wird eine grenzüberschreitende Spaltung im Wege einer Ausgliederung vorgenommen, so finden Artikel 160d Buchstaben b, c, f, i, o und p sowie die Artikel 160e, 160f und 160i keine Anwendung.
Wird eine grenzüberschreitende Spaltung im Wege einer Ausgliederung vorgenommen, so finden Artikel 160d Buchstaben b, c, f, i, o und p sowie die Artikel 160e, 160f und 160i keine Anwendung.