Erwägungsgrund 19 32017L0164
Da für einige Arbeitsstoffe bereits nationale Expositionsgrenzwerte im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind und angesichts der Vielfalt und des technischen Charakters der Rechtsinstrumente zur Festlegung von Arbeitsplatz-Grenzwerten auf nationaler Ebene hält die Kommission in Bezug auf diese Richtlinie die Übermittlung solcher Dokumente in Form von Tabellen, aus denen die Entsprechungen zwischen den nationalen Maßnahmen und dieser Richtlinie hervorgehen, für gerechtfertigt.