Erwägungsgrund 2 32017L0164
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG ermächtigt die Kommission, mittels Maßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechnik festzulegen oder zu ändern.