Erwägungsgrund 12 32017L2399
Um die Rechtssicherheit für Anleger zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Insolvenzrechtsvorschriften dafür sorgen, dass gewöhnliche unbesicherte Schuldtitel und andere gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten, die keine Schuldtitel sind, einen höheren Rang einnehmen als die neue „nicht bevorrechtigte“ vorrangige Kategorie von Schuldtiteln. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem gewährleisten, dass die neue Kategorie der „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Schuldtitel in der Rangfolge über Eigenmittelinstrumenten und über jeglichen nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht als Eigenmittel gelten, steht.