Erwägungsgrund 3 32017L2399
In Anbetracht dieser Vorschläge und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Märkte und für die Unternehmen, die den MREL und der TLAC unterliegen, ist es wichtig, rechtzeitig für Klarheit über die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten, die für die Einhaltung der MREL und des Unionsrechts zur Umsetzung der TLAC angewendet werden, zu sorgen und angemessene Bestandsschutzvorschriften für die Berücksichtigungsfähigkeit der Verbindlichkeiten, die vor Inkrafttreten der überarbeiteten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit ausgegeben wurden, einzuführen.