Erwägungsgrund 15 32017L2399
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, vorzuschreiben, dass diese Richtlinie weiterhin gelten sollte, wenn die emittierenden Unternehmen insbesondere wegen der Veräußerung ihrer Kredit- oder Anlagetätigkeiten an eine dritte Partei nicht mehr dem Sanierungs- und Abwicklungsrahmen der Union unterliegen.