Erwägungsgrund 4 32017L2399
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Institute über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen, damit eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität gewährleistet ist, während gleichzeitig angestrebt wird, Auswirkungen auf die Steuerzahler zu vermeiden. Zu diesem Zweck sollten Institute dauerhaft die TLAC-Mindestanforderung, die durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Unionsrecht umzusetzen ist, sowie eine Anforderung für die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.