Erwägungsgrund 9 32017L2399
Es ist daher erforderlich, die erheblichen Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen, Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem Fehlen harmonisierter Unionsvorschriften über die Rangfolge von Bankengläubigern ergeben, zu vermeiden, und solchen Hindernissen und Verzerrungen in Zukunft vorzubeugen. Aus diesem Grund ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für diese Richtlinie die geeignete Rechtsgrundlage.