Erwägungsgrund 16 32017L2399
Mit dieser Richtlinie wird der Rang der unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens harmonisiert; sie erstreckt sich nicht auf den Rang der Einlagen in der Insolvenz über die geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU hinaus. Diese Richtlinie gilt deshalb unbeschadet der bestehenden oder künftigen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über reguläre Insolvenzverfahren, die den Rang der Einlagen in der Insolvenz zum Gegenstand haben, soweit dieser Rang nicht durch die Richtlinie 2014/59/EU harmonisiert ist, unabhängig davon, wann die Einlagen getätigt wurden. Bis zum 29. Dezember 2020 sollte die Kommission die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf den Rang der Einlagen in der Insolvenz überprüfen und insbesondere die Notwendigkeit weiterer Änderungen der Richtlinie bewerten.