Erwägungsgrund 6 32017L2399
Einige Mitgliedstaaten haben die Regelung der Insolvenzrangfolge unbesicherter vorrangiger Schuldtitel in ihrem nationalen Insolvenzrecht geändert oder sind derzeit im Begriff, dies zu tun, um ihren Instituten eine effizientere Einhaltung der Nachrangigkeitsanforderung zu ermöglichen und dadurch die Abwicklung zu erleichtern.