Erwägungsgrund 10 32017L2455
Der Anwendungsbereich der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sollte auf Verkäufe von Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR beschränkt werden, die aus einem Drittgebiet oder einem Drittland direkt an einen Erwerber in der Gemeinschaft versandt werden, da ab diesem Wert bei der Einfuhr für Zollzwecke eine vollständige Zollanmeldung verlangt wird. Verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da die Verbrauchsteuer Teil der Steuerbemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ist. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sollte eine Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr der gemäß dieser Sonderregelung angemeldeten Gegenstände festgelegt werden.