Erwägungsgrund 8 32017L2455
In Bezug auf von Steuerpflichtigen getätigte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die durch eine elektronische Schnittstelle, beispielsweise einen Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches, unterstützt wurden, ist es notwendig, während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren Aufzeichnungen zu führen, damit die Mitgliedstaaten leichter feststellen können, ob die Mehrwertsteuer bei diesen Lieferungen korrekt berücksichtigt wurde. Der Zeitraum von zehn Jahren steht mit geltenden Bestimmungen über das Führen von Aufzeichnungen in Einklang. Umfassen die Aufzeichnungen personenbezogene Daten, so sollten sie den Datenschutzvorschriften der Union entsprechen.