Erwägungsgrund 12 32017L2455
Einem Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Anspruch nimmt, sollte es gestattet sein, einen in der Gemeinschaft niedergelassenen Vermittler als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer zu benennen, der die Pflichten gemäß der Sonderregelung in seinem Namen und für seine Rechnung erfüllt.