Erwägungsgrund 13 32017L2455
Um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, sollte ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, zur Benennung eines Vermittlers verpflichtet sein. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht gelten, wenn er in einem Land ansässig ist, mit dem die Union ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat.