Erwägungsgrund 6 32017L2455
Die Verwirklichung des Binnenmarkts, die Globalisierung und der technologische Wandel haben zu einer explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und somit der Fernverkäufe von Gegenständen geführt, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft geliefert werden. Die relevanten Bestimmungen der Richtlinien 2006/112/EG und 2009/132/EG sollten an diese Entwicklung angepasst werden, wobei der Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsland sowie die Notwendigkeit, die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen zu schaffen und deren Verwaltungsaufwand zu verringern, berücksichtigt werden müssen. Die Sonderregelung für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen, die von in der Gemeinschaft, aber nicht in dem Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden, sollte deshalb um innergemeinschaftliche Fernverkäufe erweitert werden, und eine ähnliche Sonderregelung sollte für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen eingeführt werden. Um den Anwendungsbereich der Maßnahmen, die für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen gelten, eindeutig festzulegen, sollten diese Begriffe definiert werden.