Erwägungsgrund 7 32017L2455
Ein Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft erfolgen, wird durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, wobei häufig auf Warenlager-Regelungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner der Mehrwertsteuer in solchen Fällen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer haften muss; dies hat sich jedoch als unzureichend erwiesen, um eine wirksame und effiziente Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Verkäufer, Steuerverwaltungen und Erwerber ist es daher erforderlich, die Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von Gegenständen durch die Nutzung einer solchen elektronischen Schnittstelle unterstützen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Verkäufe einzubeziehen, indem vorgesehen wird, dass sie als die Personen gelten, die diese Verkäufe getätigt haben. Für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Gegenständen sollte dies auf Verkäufe von Gegenständen beschränkt werden, die in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR versandt oder befördert werden, da ab diesem Wert bei der Einfuhr eine vollständige Zollanmeldung für Zollzwecke verlangt wird.