Erwägungsgrund 9 32017L2455
Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, die die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen in Anspruch nehmen, sollte die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung für diese Verkäufe gestrichen werden. Um für solche Unternehmen Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte aus der Begriffsbestimmung dieser Lieferungen von Gegenständen deutlich hervorgehen, dass sie auch dann gilt, wenn die Gegenstände im Namen des Lieferers befördert oder versendet werden, einschließlich dann, wenn der Lieferer indirekt an der Beförderung oder der Versendung der Gegenstände beteiligt ist.