Erwägungsgrund 7 32019L1160
Das Fehlen eindeutiger und einheitlicher Voraussetzungen für die Einstellung des Vertriebs von Anteilen eines OGAW oder eines AIF in einem Aufnahmemitgliedstaat schafft wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheit für Fondsverwalter. Daher sollten die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU eindeutige Voraussetzungen festlegen, unter denen die für den Vertrieb getroffenen Vorkehrungen in Bezug auf einige oder alle der Anteile widerrufen werden können. Mit diesen Voraussetzungen sollten sowohl die Möglichkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen bzw. ihrer Verwalter, die Vorkehrungen, die sie für den Vertrieb ihrer Anteile getroffenen haben, aufzuheben, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, als auch die Interessen der Anleger, die in solche Organismen investiert haben, ausgewogen berücksichtigt werden.