Erwägungsgrund 9 32019L1160
Es kommt vor, dass sich ein AIFM, der herausfinden möchte, inwieweit die Anleger Interesse an einem bestimmten Anlagekonzept oder einer bestimmten Anlagestrategie haben, in verschiedenen nationalen Rechtssystemen mit einer unterschiedlichen Behandlung des Pre-Marketings konfrontiert sieht. Die Definition von Pre-Marketing und die Voraussetzungen, unter denen es erlaubt ist, sind in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen es erlaubt ist, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. In anderen Mitgliedstaaten wiederum existiert der Begriff des Pre-Marketings überhaupt nicht. Um diese Abweichungen zu beseitigen, sollten eine harmonisierte Definition des Begriffs „Pre-Marketing“ vorgesehen sowie die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen ein EU-AIFM Pre-Marketing betreiben kann.