Erwägungsgrund 12 32019L1160
Die EU-AIFM sollten durch die zur Einhaltung der Richtlinie 2011/61/EU und insbesondere der harmonisierten Vorschriften über das Pre-Marketing erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in keiner Weise gegenüber Nicht-EU-AIFM benachteiligt werden. Dies gilt sowohl für die derzeitige Situation, in der Nicht-EU-AIFM über keine Pass-Rechte verfügen, als auch für eine Situation, in der die in der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen Pass-Bestimmungen anwendbar werden.